agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen der zeichensetzen kommunikation GmbH für Anzeigen und Fremdbeilagen in Werbeträgern

1. Geltungsbereich

(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge zwischen Geschäftspartnern und der zeichensetzen kommunikation GmbH (nachfolgend „zeichensetzen“). Verträge und Vertragsergänzungen mit Geschäftspartnern werden grundsätzlich in Textform auf Basis dieser AGB geschlossen.

(b) Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zeichensetzen an.
(c) Die AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn zeichensetzen stimmt diesen ausdrücklich zu.

(d) Der Auftraggeber kann diese AGB jederzeit auf www.zeichensetzen.de/agb.html abrufen, ausdrucken, herunterladen bzw. speichern.

 

2. Anzeigenauftrag und Vertragsschluss

(a) „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die terminierte Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstiger Werbemittel wie z.B. Beilagen (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) in einem Medium zum Zweck der Verbreitung zwischen zeichensetzen und einem „Werbungtreibenden“ oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Auftraggeber“ bezeichnet).

(b) Grundlage für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von zeichensetzen bzw. der Auftrag des Auftraggebers, aus dem der Leistungsumfang und die Vergütung hervor gehen. Die Angebote von zeichensetzen sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

(c) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch zeichensetzen zustande. Die Annahme erfolgt dabei entweder durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages.

3. Abwicklungsfrist

Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

4. Auftragserweiterung

Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

5. Nachlasserstattung

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die zeichensetzen nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zeichensetzen zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich von zeichensetzen beruht.

6. Bestimmungen zu Sonderplatzierungen und Schieberecht

(a) Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei zeichensetzen eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

(b) Alle Anzeigen unterliegen dem Schieberecht, d.h. Erscheinungstermine können in den Grenzen dieser AGB von zeichensetzen einseitig verschoben werden.

7. Anzeigenrechtliche Bestimmungen

(a) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von zeichensetzen mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

(b) zeichensetzen behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von zeichensetzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für zeichensetzen unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für zeichensetzen erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, können von zeichensetzen abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

(c) Soweit zeichensetzen das Anzeigenvermittlungsgeschäft betreibt und sich der Herausgeber der entsprechenden Publikation das ausschließliche Recht vorbehalten hat, ohne nähere Begründung über die tatsächliche Veröffentlichung der Anzeige zu entscheiden, besteht kein Anspruch des Anzeigenkunden auf Veröffentlichung der gebuchten Anzeige, solange eine Freigabe durch den Herausgeber nicht erfolgt ist.
(d) Advertorials sind fremdproduzierte Teile, die sich in Form und Aufmachung deutlich von den redaktionellen Teilen der Druckschrift (in Typo, Grafik, Farbe, Spalten) unterscheiden und Text und Werbung Dritter enthalten. Das Advertorial kann durch den Verlag ohne Rücksprache mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werden. zeichensetzen behält sich die Veröffentlichung nach Vorlage eines verbindlichen Musters sowie das Recht vor, bei besonderen Publikationen Sonderpreise festzusetzen. zeichensetzen ist ein Advertorial spätestens fünf Tage vor Druckunterlagenschluss zur Prüfung und Billigung vorzulegen.

8. Veröffentlichungen in digitalen Ausgaben

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Veröffentlichung der Anzeige in digitalen Ausgaben (z.B. ePaper, Apps, Website) der Print-Publikation besteht nur, wenn der Auftraggeber eine zusätzliche Veröffentlichung in der jeweiligen digitalen Ausgabe gebucht hat. Wenn der Auftraggeber nur eine Veröffentlichung in der Printpublikation beauftragt hat, hat zeichensetzen das Recht, die Anzeige innerhalb des Zeitraumes, in dem die Printanzeige veröffentlicht wird, in einer dem jeweiligen technischen Standard entsprechenden Weise zusätzlich in digitalen Ausgaben zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung in digitalen Ausgaben ist zeichensetzen berechtigt, die für die Printausgaben vorliegenden Druckvorlagen an die jeweiligen Erfordernisse der digitalen Ausgabe anzupassen. Die Darstellung kann dabei vom Druckergebnis in der Printausgabe abweichen.

9. Datenanlieferung

(a) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei nicht fristgerechter Anlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet den vereinbarten Auftragswert zu bezahlen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert zeichensetzen unverzüglich Ersatz an. zeichensetzen gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
(b) Digitale Druckunterlagen für Anzeigen sind solche, welche per Datenträger (z.B. CD-ROM, USB-Stick), direkt oder indirekt per Fernübertragung (z.B. E-Mail, FTP) an zeichensetzen papierlos übermittelt werden. Unerwünschte Druckresultate (z.B. fehlende Schriften), die sich auf eine Abweichung des Auftraggebers von den Empfehlungen von zeichensetzen zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen (siehe „Technische Angaben“ und „Digitale Datenübermittlung“ in dieser Preisliste), führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem Preisminderungsanspruch. Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen bevorzugt zeichensetzen geschlossene Dateien mit inkludierten Schriften, also solche Dateien, an denen inhaltlich keine Möglichkeiten der Veränderung bestehen. Offene Dateien, z.B. Dateien, welche unter Quark XPress, Indesign, Photoshop usw. gespeichert wurden, können von zeichensetzen ebenfalls weiterverarbeitet werden. zeichensetzen kann bei offenen Dateien für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die zu übermittelnden Daten frei von eventuellen Computerviren sind. Entdeckt zeichensetzen auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen könnte. zeichensetzen behält sich zudem vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn zeichensetzen Schäden durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Computerviren entstehen.

10. Kostenpflichtige Probeabzüge

Farbechte Proofs werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert – gegen ein Entgelt von mindestens EUR 20,00 zzgl. MwSt. Übersteigt das Entgelt den Betrag gemäß Satz 1 treffen zeichensetzen und der Auftraggeber eine gesonderte Vereinbarung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. zeichensetzen berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Anzeigengröße
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.

12. Preisliste
(a) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung in den Mediadaten veröffentlichte Preisliste. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

(b) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Kalenderjahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt.

13. Werbemittler und Werbeagenturen
(a)Werbeagenturen und sonstige Werbemittler (nachfolgend insgesamt „Werbemittler“ genannt) sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preislisten von zeichensetzen zu halten.
(b) Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbemittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Text bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die von zeichensetzen gewährte Mittlerprovision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

14. Änderungskosten
Kosten, für die vom Auftraggeber gewünschten oder zu vertretenden erheblichen Änderungen an Druckvorlagen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen.

15. Zahlungsbedingungen
(a) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus den aktuellen Mediadaten ersichtlichen vom Rechnungsdatum an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach den gültigen Zahlungsbedingungen gewährt.
(b) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung behält sich zeichensetzen vor, vom Auftraggeber Vorauszahlung bis zum Anzeigenschlusstermin zu verlangen.
(c) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(d) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. zeichensetzen kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist zeichensetzen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

16. Anzeigenbeleg
zeichensetzen liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert; bei Wiederholungsanzeigen nur von der ersten Anzeige. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung von zeichensetzen über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.                                                                                                                                                                                              

17. Chiffreanzeigen

Bei Chiffreanzeigen wendet zeichensetzen für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Nicht zustellbare Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgefordert sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet zeichensetzen auf Kosten des Auftraggebers zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. zeichensetzen kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote an Stelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

18. Mängelrechte des Auftraggebers
(a) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt zeichensetzen eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

(b) Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

(c) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige.

19. Sonstige Haftung

(a) Auf Schadensersatz haftet zeichensetzen – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet zeichensetzen vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

bb) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von zeichensetzen jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(b) Die sich aus Buchstabe (a) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden zeichensetzen nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit zeichensetzen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(c) Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Text und Bild der Anzeige haftet der Auftraggeber; er hat zeichensetzen von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellung erfolgt einschließlich aller Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu erstatten und zwar nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste.

20. Nachdruck

Nachdrucke, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung von zeichensetzen erlaubt. Alle Urheberrechte liegen bei zeichensetzen bzw. den Autoren. Auch Werbeschaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Screenshots oder ähnliche Vervielfältigungen (bspw. PDFs, JPEGs o. ä.) benötigen die Zustimmung von zeichensetzen, außerdem ist ein eindeutiger und anklickbarer Link zu setzen, dies gilt insbesondere für die Sozialen Netzwerke.

21. Aufbewahrung von Druckvorlagen
Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

22. Datenverarbeitung
(a) zeichensetzen speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Kundendaten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungssysteme. Die übermittelten Daten werden von zeichensetzen zum Zwecke der Leistungserbringung und Abrechnung verarbeitet und in diesem Zusammenhang auch an beauftragte Dienstleister weitergegeben, soweit dies zur Erreichung der Vertragszwecke erforderlich ist. Die übermittelten Daten werden im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genutzt.
(b) Einwilligungen in die Datenverarbeitung können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit in Textform per Brief, per Fax (06441/915148) oder per E-Mail (info@zeichensetzen.de) widerrufen werden.

(c) Die Verwendung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung von zeichensetzen bzw. der idea-Gruppe beschrieben (http://www.zeichensetzen.de/datenschutz.html).

23. Gerichtsstand

(a) Anzeigenverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(b) Erfüllungsort ist Wetzlar.
(c) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Wetzlar Gerichtsstand. (d) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand Wetzlar vereinbart.

24. Salvatorische Klausel
(a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
(b) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

25. Streitbeilegungsverfahren und Verbraucherschlichtungsstellen

Wir weisen darauf hin, dass wir uns gegen eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen entschieden haben. 

Stand 12/2018

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge und Vertragsergänzungen zwischen dem Auftraggeber und der zeichensetzen kommunikation GmbH (nachfolgend „zeichensetzen“). Verträge und Vertragsergänzungen mit Geschäftspartnern werden grundsätzlich in Textform auf Basis dieser AGB geschlossen. Für Verträge deren Hauptzweck die Schaltung von Anzeigen, Beilagen, Beiheftern u.ä. ist, gelten gesonderte AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

Kooperative Zusammenarbeit

zeichensetzen ist es wichtig, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften wahrzunehmen. zeichensetzen wird daher alle Informationen des Auftraggebers vertraulich behandeln. Im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit wird der Auftraggeber seinerseits alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages erforderlich sind, zur Verfügung stellen.

1. Vertragsabschluss

1.1. Grundlage für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von zeichensetzen bzw. der Auftrag des Auftraggebers, aus dem der Leistungsumfang und die Vergütung hervor gehen. Die Angebote von zeichensetzen sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

1.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch zeichensetzen zustande. Die Annahme erfolgt dabei entweder durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages.

Leistungsgegenstand, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1. Die Vertragspflichten von zeichensetzen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung gemäß Angebot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs werden zusätzlich berechnet.

2.2. Der Auftraggeber wird alle zur Leistungserbringung notwendigen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen und über Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages relevant sind. Führen fehlende und fehlerhafte Angaben zur Verzögerung oder Wiederholung von Arbeiten, trägt der Auftraggeber den Mehraufwand.

2.3. zeichensetzen haftet nicht wegen Verletzung von Rechten Dritter (Urheber-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte) bei Unterlagen des Auftraggebers, die dieser für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber stellt zeichensetzen diesbezüglich von jeglichen Forderungen frei.

3. Vergütung

3.1. Konzepte, Entwürfe, Reinlayouts, Designs, Texte sowie elektronische Medien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt gemäß den vereinbarten Konditionen. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

3.2. Nimmt der Auftraggeber nach Lieferung der Entwürfe oder Konzepte keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet er sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe oder Konzepte in jedem Fall zu zahlen.

3.3. Werden Entwürfe oder Konzepte später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist zeichensetzen berechtigt, die Nutzungsvergütung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. bei größerem Umfang die Differenz zwischen der ursprünglich gezahlten und der höheren Nutzungsvergütung zu verlangen.

3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die zeichensetzen für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht anders vereinbart.

3.5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann zeichensetzen eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann zeichensetzen auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

4. Fälligkeit der Vergütung

4.1. Die Vergütung ist mit der Ablieferung der Arbeiten sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden Aufträge in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme eines Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum oder sind Vorleistungen mit hohem finanziellen Aufwand von zeichensetzen zu erbringen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, in der Regel 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten sowie 1/3 nach Ablieferung.

4.2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei anhaltendem Zahlungsverzug trotz zweifacher Mahnung, ist zeichensetzen berechtigt, ohne besondere und vorhergehende Ankündigung sofort vom Vertrag zurückzutreten. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, ist zeichensetzen berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, wenn der Auftraggeber sich mit der Erstrechnung im Verzug befindet. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers bekannt, ist zeichensetzen zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3. Bei Zahlungsverzug kann zeichensetzen gesetzliche Verzugszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1. Sonderleistungen wie z.B. Koordination externer Partner oder Anpassung von Leistungsabläufen werden nach Zeitaufwand gemäß den vereinbarten Konditionen berechnet.

5.2. zeichensetzen ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zeichensetzen entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von zeichensetzen abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, zeichensetzen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck usw. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Urheberrecht und Nutzungsrechte, Vertragsstrafe, Schadensersatz

6.1. Jeder zeichensetzen erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

6.2. Alle Entwürfe, Konzepte, Reinlayouts, Designs und Texte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

6.3. Die Arbeiten von zeichensetzen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von zeichensetzen (in Textform) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt zeichensetzen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

6.4. zeichensetzen behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadensersatzes vor.

6.5. zeichensetzen überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sofern nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache, minimale Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer Vereinbarung in Textform. Der Übergang der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung. Die Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte beträgt 100% der CD-Entwicklung.

6.6. zeichensetzen hat das Recht, auf allen Produkten als Urheber genannt zu werden, es sei denn zeichensetzen hat hierauf in Textform verzichtet. Bei Verletzung des Rechts auf Namensnennung ist zeichensetzen berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden nachweislich geltend zu machen, bleibt unberührt.

6.7 zeichensetzen behält sich das Recht vor, einzelne Bilder oder Grafiken weiter zu vermarkten.

6.8. Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.

7. Eigentumsvorbehalt und Belegmuster

7.1. Alle Leistungen, die zeichensetzen erbringt (einschl. Entwürfe, Skizzen, Grobkonzepte, Präsentationen u.ä.), bleiben im Eigentum von zeichensetzen. Gleiches gilt für einzelne Werkstücke. Dem Auftraggeber werden nur Nutzungsrechte eingeräumt.

7.2. Das Versenden der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber zeichensetzen unentgeltlich 10 einwandfreie, ungefaltete Belege. zeichensetzen ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Veranstaltungen

8.1. Wird zeichensetzen mit der Durchführung von Veranstaltungen beauftragt, fungiert zeichensetzen als Erfüllungsgehilfe. Veranstalter ist immer der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist daher für sämtliche anfallenden Gebühren, Versicherungen und Steuern verantwortlich (z.B. GEMA, örtliche Abgaben, Veranstalterhaftpflicht, KSK).

8.2. Verträge mit Dritten zur Durchführung einer Veranstaltung erfolgen im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich oder Verträge mit Künstlern, Technikern und anderen an der Veranstaltung beteiligten Firmen oder Personen.

8.3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung, wenn die Durchführung (auch Teile davon) aufgrund von Nichteinhaltung vom Auftraggeber zugesagter Leistungen (z.B. Bereitstellung von Hilfskräften) oder Pflichten erst verspätet oder gänzlich unmöglich gemacht wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuellen dadurch entstehenden Mehraufwand zu tragen.

9. Mangelhaftung

9.1. zeichensetzen verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr vom Auftraggeber überlassene Unterlagen sorgfältig zu behandeln. Für entstandene Schäden haftet zeichensetzen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.2. zeichensetzen haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und zu instruieren.

9.3. Sofern zeichensetzen notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von zeichensetzen.

9.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Texten, Reinausführungen, elektronischen Medien, Konzepten und Produkten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

9.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, elektronischen Medien, Konzepte und Produkte, entfällt für zeichensetzen jede Haftung.

9.6. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

9.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind sofort spätestens aber am 7. Tage nach Ablieferung des Werks in Textform bei zeichensetzen geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9.8. Mängel sind zeichensetzen unverzüglich mitzuteilen und vollständig zu beschreiben. Die Sachmängelhaftung von zeichensetzen beschränkt sich zunächst auf ein Recht zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, so hat zeichensetzen zunächst das Recht, dem Auftraggeber eine Fehlerumgehungsmöglichkeit vorzuschlagen. Bei erfolgreicher Umgehung, d.h. bei Beseitigung des Mangels im zumutbaren Rahmen, gilt dies als Mängelbeseitigung. Ist die Umgehung für den Auftraggeber nicht zumutbar, hat der Auftraggeber das Recht, auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrags. Sachmängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablieferung oder Abnahme. Wurde zeichensetzen auf Grund einer Mängelmeldung tätig, ohne dass ein Mangel vom Auftraggeber nachgewiesen wurde, kann zeichensetzen eine angemessene Aufwandsvergütung (Tagessatz) verlangen.

10. Sonstige Haftung

10.1 Auf Schadensersatz haftet zeichensetzen – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet zeichensetzen vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von zeichensetzen jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.2 Die sich aus Ziffer 9.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden zeichensetzen nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit zeichensetzen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

11.2. zeichensetzen speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Kundendaten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungssysteme. Die übermittelten Daten werden von zeichensetzen zum Zwecke der Leistungserbringung und Abrechnung verarbeitet und in diesem Zusammenhang auch an beauftragte Dienstleister weitergegeben, soweit dies zur Erreichung der Vertragszwecke erforderlich ist. Die übermittelten Daten werden im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genutzt. Einwilligungen in die Datenverarbeitung können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit in Textform per Brief, per Fax (06441/915148) oder per E-Mail (info@zeichensetzen.de) widerrufen werden. Die Verwendung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung von zeichensetzen bzw. der idea-Gruppe beschrieben (http://www.zeichensetzen.de/datenschutz.html).

11.3.Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen zeichensetzen und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 35578 Wetzlar. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. zeichensetzen ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand 1/2020