Allgemeine Geschäftsbedingungen der zeichensetzen kommunikation GmbH für Anzeigen und Fremdbeilagen in Werbeträgern
1. Geltungsbereich
(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge zwischen Geschäftspartnern und der zeichensetzen kommunikation GmbH (nachfolgend „zeichensetzen“). Verträge und Vertragsergänzungen mit Geschäftspartnern werden grundsätzlich in Textform auf Basis dieser AGB geschlossen.
(b) Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zeichensetzen an.
(c) Die AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn zeichensetzen stimmt diesen ausdrücklich zu.
(d) Der Auftraggeber kann diese AGB jederzeit auf www.zeichensetzen.de/agb.html abrufen, ausdrucken, herunterladen bzw. speichern.
2. Anzeigenauftrag und Vertragsschluss
(a) „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die terminierte Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstiger Werbemittel wie z.B. Beilagen (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) in einem Medium zum Zweck der Verbreitung zwischen zeichensetzen und einem „Werbungtreibenden“ oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Auftraggeber“ bezeichnet).
(b) Grundlage für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von zeichensetzen bzw. der Auftrag des Auftraggebers, aus dem der Leistungsumfang und die Vergütung hervor gehen. Die Angebote von zeichensetzen sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
(c) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch zeichensetzen zustande. Die Annahme erfolgt dabei entweder durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages.
3. Abwicklungsfrist
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
4. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
5. Nachlasserstattung
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die zeichensetzen nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zeichensetzen zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich von zeichensetzen beruht.
6. Bestimmungen zu Sonderplatzierungen und Schieberecht
(a) Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei zeichensetzen eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
(b) Alle Anzeigen unterliegen dem Schieberecht, d.h. Erscheinungstermine können in den Grenzen dieser AGB von zeichensetzen einseitig verschoben werden.
7. Anzeigenrechtliche Bestimmungen
(a) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von zeichensetzen mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
(b) zeichensetzen behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von zeichensetzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für zeichensetzen unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für zeichensetzen erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, können von zeichensetzen abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(c) Soweit zeichensetzen das Anzeigenvermittlungsgeschäft betreibt und sich der Herausgeber der entsprechenden Publikation das ausschließliche Recht vorbehalten hat, ohne nähere Begründung über die tatsächliche Veröffentlichung der Anzeige zu entscheiden, besteht kein Anspruch des Anzeigenkunden auf Veröffentlichung der gebuchten Anzeige, solange eine Freigabe durch den Herausgeber nicht erfolgt ist.
(d) Advertorials sind fremdproduzierte Teile, die sich in Form und Aufmachung deutlich von den redaktionellen Teilen der Druckschrift (in Typo, Grafik, Farbe, Spalten) unterscheiden und Text und Werbung Dritter enthalten. Das Advertorial kann durch den Verlag ohne Rücksprache mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werden. zeichensetzen behält sich die Veröffentlichung nach Vorlage eines verbindlichen Musters sowie das Recht vor, bei besonderen Publikationen Sonderpreise festzusetzen. zeichensetzen ist ein Advertorial spätestens fünf Tage vor Druckunterlagenschluss zur Prüfung und Billigung vorzulegen.
8. Veröffentlichungen in digitalen Ausgaben
Ein Anspruch des Auftraggebers auf Veröffentlichung der Anzeige in digitalen Ausgaben (z.B. ePaper, Apps, Website) der Print-Publikation besteht nur, wenn der Auftraggeber eine zusätzliche Veröffentlichung in der jeweiligen digitalen Ausgabe gebucht hat. Wenn der Auftraggeber nur eine Veröffentlichung in der Printpublikation beauftragt hat, hat zeichensetzen das Recht, die Anzeige innerhalb des Zeitraumes, in dem die Printanzeige veröffentlicht wird, in einer dem jeweiligen technischen Standard entsprechenden Weise zusätzlich in digitalen Ausgaben zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung in digitalen Ausgaben ist zeichensetzen berechtigt, die für die Printausgaben vorliegenden Druckvorlagen an die jeweiligen Erfordernisse der digitalen Ausgabe anzupassen. Die Darstellung kann dabei vom Druckergebnis in der Printausgabe abweichen.
9. Datenanlieferung
(a) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei nicht fristgerechter Anlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet den vereinbarten Auftragswert zu bezahlen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert zeichensetzen unverzüglich Ersatz an. zeichensetzen gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
(b) Digitale Druckunterlagen für Anzeigen sind solche, welche per Datenträger (z.B. CD-ROM, USB-Stick), direkt oder indirekt per Fernübertragung (z.B. E-Mail, FTP) an zeichensetzen papierlos übermittelt werden. Unerwünschte Druckresultate (z.B. fehlende Schriften), die sich auf eine Abweichung des Auftraggebers von den Empfehlungen von zeichensetzen zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen (siehe „Technische Angaben“ und „Digitale Datenübermittlung“ in dieser Preisliste), führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem Preisminderungsanspruch. Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen bevorzugt zeichensetzen geschlossene Dateien mit inkludierten Schriften, also solche Dateien, an denen inhaltlich keine Möglichkeiten der Veränderung bestehen. Offene Dateien, z.B. Dateien, welche unter Quark XPress, Indesign, Photoshop usw. gespeichert wurden, können von zeichensetzen ebenfalls weiterverarbeitet werden. zeichensetzen kann bei offenen Dateien für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die zu übermittelnden Daten frei von eventuellen Computerviren sind. Entdeckt zeichensetzen auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen könnte. zeichensetzen behält sich zudem vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn zeichensetzen Schäden durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Computerviren entstehen.
10. Kostenpflichtige Probeabzüge
Farbechte Proofs werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert – gegen ein Entgelt von mindestens EUR 20,00 zzgl. MwSt. Übersteigt das Entgelt den Betrag gemäß Satz 1 treffen zeichensetzen und der Auftraggeber eine gesonderte Vereinbarung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. zeichensetzen berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
11. Anzeigengröße
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
12. Preisliste
(a) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung in den Mediadaten veröffentlichte Preisliste. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
(b) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Kalenderjahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt.
13. Werbemittler und Werbeagenturen
(a)Werbeagenturen und sonstige Werbemittler (nachfolgend insgesamt „Werbemittler“ genannt) sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preislisten von zeichensetzen zu halten.
(b) Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbemittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Text bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die von zeichensetzen gewährte Mittlerprovision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
14. Änderungskosten
Kosten, für die vom Auftraggeber gewünschten oder zu vertretenden erheblichen Änderungen an Druckvorlagen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen.
15. Zahlungsbedingungen
(a) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus den aktuellen Mediadaten ersichtlichen vom Rechnungsdatum an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach den gültigen Zahlungsbedingungen gewährt.
(b) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung behält sich zeichensetzen vor, vom Auftraggeber Vorauszahlung bis zum Anzeigenschlusstermin zu verlangen.
(c) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(d) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. zeichensetzen kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist zeichensetzen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
16. Anzeigenbeleg
zeichensetzen liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert; bei Wiederholungsanzeigen nur von der ersten Anzeige. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung von zeichensetzen über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
17. Chiffreanzeigen
Bei Chiffreanzeigen wendet zeichensetzen für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Nicht zustellbare Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgefordert sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet zeichensetzen auf Kosten des Auftraggebers zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. zeichensetzen kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote an Stelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
18. Mängelrechte des Auftraggebers
(a) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt zeichensetzen eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
(b) Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
(c) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige.
19. Sonstige Haftung
(a) Auf Schadensersatz haftet zeichensetzen – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet zeichensetzen vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bb) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von zeichensetzen jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(b) Die sich aus Buchstabe (a) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden zeichensetzen nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit zeichensetzen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(c) Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Text und Bild der Anzeige haftet der Auftraggeber; er hat zeichensetzen von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellung erfolgt einschließlich aller Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu erstatten und zwar nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste.
20. Nachdruck
Nachdrucke, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung von zeichensetzen erlaubt. Alle Urheberrechte liegen bei zeichensetzen bzw. den Autoren. Auch Werbeschaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Screenshots oder ähnliche Vervielfältigungen (bspw. PDFs, JPEGs o. ä.) benötigen die Zustimmung von zeichensetzen, außerdem ist ein eindeutiger und anklickbarer Link zu setzen, dies gilt insbesondere für die Sozialen Netzwerke.
21. Aufbewahrung von Druckvorlagen
Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
22. Datenverarbeitung
(a) zeichensetzen speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Kundendaten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungssysteme. Die übermittelten Daten werden von zeichensetzen zum Zwecke der Leistungserbringung und Abrechnung verarbeitet und in diesem Zusammenhang auch an beauftragte Dienstleister weitergegeben, soweit dies zur Erreichung der Vertragszwecke erforderlich ist. Die übermittelten Daten werden im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genutzt.
(b) Einwilligungen in die Datenverarbeitung können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit in Textform per Brief, per Fax (06441/915148) oder per E-Mail (info@zeichensetzen.de) widerrufen werden.
(c) Die Verwendung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung von zeichensetzen bzw. der idea-Gruppe beschrieben (http://www.zeichensetzen.de/datenschutz.html).
23. Gerichtsstand
(a) Anzeigenverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(b) Erfüllungsort ist Wetzlar.
(c) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Wetzlar Gerichtsstand. (d) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand Wetzlar vereinbart.
24. Salvatorische Klausel
(a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
(b) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
25. Streitbeilegungsverfahren und Verbraucherschlichtungsstellen
Wir weisen darauf hin, dass wir uns gegen eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen entschieden haben.
Stand 12/2018